§ 3 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1968

II. HAUPTSTÜCK
Übertragung und Einräumung von Rechten

§ 3

(1) Nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

  1. a) das Eigentum an Grundstücken (§ 1) übertragen,
  2. b) das Fruchtnießungsrecht an Grundstücken eingeräumt,
  3. c) das Recht zur Bauführung auf Grundstücken eingeräumt und
  4. d) die Nutzung landwirtschaftlicher Betriebe gegen Entgelt eingeräumt

werden.

(2) Für Gebiete, in denen Bodenknappheit herrscht, kann durch Verordnung der Landesregierung verfügt werden, daß die Verpachtung aller Grundstücke über 20 a der Genehmigung bedarf.

(3) Wird ein Grundstück im Wege der Versteigerung veräußerst, so bedarf das Meistbot der Genehmigung. Eine Person, deren Meistbot nicht genehmigt wurde, darf im Falle einer neuen Versteigerung desselben Grundstückes nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zum Bieten zugelassen werden.

16.04.2018

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