§ 3 Grundausbildungsverordnung – BMBF

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2015

Für den Verwaltungsbereich Frauen mit Ablauf des 18.11.2016 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2016.

Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen betraut ist.

(2) Für jede Dienstbehörde des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie für die Zentralstelle ist von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Für die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die den ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sind ebenso Ausbildungsbeauftragte zu bestellen; dabei kann eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten wahrnehmen.

(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind entsprechend qualifizierte Personen, nach Möglichkeit Bedienstete des Ressortbereiches des Bundesministeriums für Bildung und Frauen heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter bestellt.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009113

Dokumentnummer

NOR40169527

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