§ 3.
(1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:
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1. a) Grundzüge der Österreichi-
schen Verfassung und
der Behördenorganisation
b) Grundzüge des Dienst- und
Besoldungsrechtes (ein-
schließlich des Personal- für alle Verwendungen
vertretungsrechtes) der
Bundesbediensteten
c) Grundzüge der Haushalts-
vorschriften des Bundes
2. Gesprächs- und Kundendienst-
verhalten
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3. Aufgaben und Methoden im
Arbeitsmarktservice (ein-
schließlich Anwendung der
EDV) und Grundzüge der
Arbeitsmarktpolitik für den Dienst in der Arbeits-
marktverwaltung
4. Leistungsrecht der Arbeits-
marktverwaltung und Grund-
züge des Verfahrensrechtes
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5. Grundzüge des Versorgungs-
wesens
6. Behinderteneinstellung für den Dienst im Versorgungs-
7. Grundzüge der Sozial- und Behindertenwesen
beratung und des Verfah-
rensrechtes
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8. Aufgaben, Organisation und
Verfahren der Arbeitsin-
spektion
9. Technischer und arbeits- für den Dienst in der Arbeits-
hygienischer Arbeitnehmer- inspektion
schutz
10. Verwendungsschutz
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(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008439
Dokumentnummer
NOR12104902
alte Dokumentnummer
N6199013478J
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