§ 3.
(1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:
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1. a) Österreichische Verfassung
und Behördenorganisation
b) Dienst- und Besoldungsrecht
(einschließlich Personalver-
tretungsrecht) der Bundesbe- für alle Verwendungen
diensteten
c) Grundzüge der Haushaltsvor-
schriften des Bundes
d) Grundzüge des Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes
2. Gesprächs-, Argumentations- und
Interviewtechnik sowie service-
orientiertes Verhalten
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3. Grundzüge der automationsunter- für den Dienst in der Arbeits-
stützten Datenverarbeitung marktverwaltung sowie im Versor-
gungs- und Behindertenwesen
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4. Beratungs- und Vermittlungs-
dienst (Arbeitsmarktservice)
5. Beschäftigungspolitik für den Dienst in der Arbeits-
6. Leistungs- und Verfahrensrecht marktverwaltung
der Arbeitsmarktverwaltung
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7. Kriegsopfer- und Heeresver-
sorgung sowie Grundzüge der
Opferfürsorge
8. Invalideneinstellung und Be- für den Dienst im Versorgungs-
hindertenbetreuung und Behindertenwesen
9. Sozialberatung, Hilfeleistung
an Verbrechensopfer und Verfah-
rensrecht
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10. Aufgaben, Organisation und
Verfahren der Arbeitsinspek-
tion
11. Technischer und arbeitshygie- für den Dienst in der Arbeits-
nischer Arbeitnehmerschutz, inspektion
Arbeitsvorgänge und Arbeits-
verfahren
12. Verwendungsschutz
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(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
(4) Bedienstete der im Abs. 1 Z 3 angeführten Verwendungen haben im Ausbildungslehrgang im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(5) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008455
Dokumentnummer
NOR12099021
alte Dokumentnummer
N61979113710
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