§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 3.

(1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

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1. a) Österreichische Verfassung

und Behördenorganisation

b) Dienst- und Besoldungsrecht

(einschließlich Personalver-

tretungsrecht) der Bundesbe- für alle Verwendungen

diensteten

c) Grundzüge der Haushaltsvor-

schriften des Bundes

d) Grundzüge des Arbeits- und

Sozialversicherungsrechtes

2. Gesprächs-, Argumentations- und

Interviewtechnik sowie service-

orientiertes Verhalten

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3. Grundzüge der automationsunter- für den Dienst in der Arbeits-

stützten Datenverarbeitung marktverwaltung sowie im Versor-

gungs- und Behindertenwesen

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4. Beratungs- und Vermittlungs-

dienst (Arbeitsmarktservice)

5. Beschäftigungspolitik für den Dienst in der Arbeits-

6. Leistungs- und Verfahrensrecht marktverwaltung

der Arbeitsmarktverwaltung

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7. Kriegsopfer- und Heeresver-

sorgung sowie Grundzüge der

Opferfürsorge

8. Invalideneinstellung und Be- für den Dienst im Versorgungs-

hindertenbetreuung und Behindertenwesen

9. Sozialberatung, Hilfeleistung

an Verbrechensopfer und Verfah-

rensrecht

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10. Aufgaben, Organisation und

Verfahren der Arbeitsinspek-

tion

11. Technischer und arbeitshygie- für den Dienst in der Arbeits-

nischer Arbeitnehmerschutz, inspektion

Arbeitsvorgänge und Arbeits-

verfahren

12. Verwendungsschutz

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(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.

(4) Bedienstete der im Abs. 1 Z 3 angeführten Verwendungen haben im Ausbildungslehrgang im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(5) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008455

Dokumentnummer

NOR12099021

alte Dokumentnummer

N61979113710

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