§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 3.

(1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

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1. a) Österreichische Verfassung

und Behördenorganisation

b) Dienst- und Besoldungsrecht

(einschließlich Personalver-

tretungsrecht) der Bundesbe- für alle Verwendungen

diensteten

c) Grundzüge der Haushaltsvor-

schriften des Bundes

d) Grundzüge des Arbeits- und

Sozialversicherungsrechtes

2. Gesprächs- und Kundendienstverhalten

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3. Beratungs- und Vermittlungs-

dienst (Arbeitsmarktservice)

4. Beschäftigungspolitik für den Dienst in der Arbeits-

5. Leistungs- und Verfahrensrecht marktverwaltung

der Arbeitsmarktverwaltung

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6. Versorgungswesen

7. Behinderteneinstellung und für den Dienst im Versorgungs-

-betreuung und Behindertenwesen

8. Sozialberatung und

Verfahrensrecht

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9. Aufgaben, Organisation und

Verfahren der Arbeitsinspek-

tion

10. Technischer und arbeitshygie- für den Dienst in der Arbeits-

nischer Arbeitnehmerschutz, inspektion

Arbeitsvorgänge und Arbeits-

verfahren

11. Verwendungsschutz

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(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände,

Behindertenbetreuung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008455

Dokumentnummer

NOR12104896

alte Dokumentnummer

N6199013472J

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