§ 3.
(1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:
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1. a) Österreichische Verfassung
und Behördenorganisation
b) Dienst- und Besoldungsrecht
(einschließlich Personalver-
tretungsrecht) der Bundesbe- für alle Verwendungen
diensteten
c) Grundzüge der Haushaltsvor-
schriften des Bundes
d) Grundzüge des Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes
2. Gesprächs- und Kundendienstverhalten
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3. Beratungs- und Vermittlungs-
dienst (Arbeitsmarktservice)
4. Beschäftigungspolitik für den Dienst in der Arbeits-
5. Leistungs- und Verfahrensrecht marktverwaltung
der Arbeitsmarktverwaltung
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6. Versorgungswesen
7. Behinderteneinstellung und für den Dienst im Versorgungs-
-betreuung und Behindertenwesen
8. Sozialberatung und
Verfahrensrecht
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9. Aufgaben, Organisation und
Verfahren der Arbeitsinspek-
tion
10. Technischer und arbeitshygie- für den Dienst in der Arbeits-
nischer Arbeitnehmerschutz, inspektion
Arbeitsvorgänge und Arbeits-
verfahren
11. Verwendungsschutz
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(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände,
Behindertenbetreuung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008455
Dokumentnummer
NOR12104896
alte Dokumentnummer
N6199013472J
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