§ 3 Festsetzung gefährlicher Abfälle

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1991

§ 3.

Für die in § 2 genannten Abfälle, die konditioniert oder speziell behandelt wurden, kann im Einzelfall der Nachweis der Ungefährlichkeit im Hinblick auf die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes erbracht werden. Für den Nachweis der Ungefährlichkeit ist die spezifische Beschaffenheit (z. B. Konzentration der toxischen oder wassergefährdenden Bestandteile und deren Eluationsverhalten) maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10010657

Dokumentnummer

NOR12135516

alte Dokumentnummer

N8199113932J

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