§ 3.
Für die in § 2 genannten Abfälle, die konditioniert oder speziell behandelt wurden, kann im Einzelfall der Nachweis der Ungefährlichkeit im Hinblick auf die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes erbracht werden. Für den Nachweis der Ungefährlichkeit ist die spezifische Beschaffenheit (z. B. Konzentration der toxischen oder wassergefährdenden Bestandteile und deren Eluationsverhalten) maßgeblich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10010657
Dokumentnummer
NOR40215434
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