§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 323/2018

Entgeltbestimmungen für Tagesmütter(‑väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen

§ 3.

(1) Tagesmütter(‑väter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 480,-- €. Tagesmütter(‑väter) mit pädagogischer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagog/inn/en, Hortpädagog/inn/en, diplomierte Sozialpädagog/inn/en und Lehrer/innen) oder Ausbildung als Kinderkrankenpfleger/in erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%. Nach jeweils dreijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(‑vater) gebührt ‑ unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder ‑ ein Zuschlag von 22,40 € pro Monat. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.

(2) Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung – das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen – und Kindern, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe schriftlich zugewiesen werden, gebührt pro Kind der 1½‑fache Betrag, wie in Abs. 1 vorgesehen.

(3) Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(‑vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.

(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.

Schlagworte

Kinderhilfe, Mehrstunde

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Gesetzesnummer

20010081

Dokumentnummer

NOR40199527

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