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BGBl II 323/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

323. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

323. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

M 21/2018/XXII/96/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. 1. Fachlich:

    a) Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),

    b) Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und

    c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,

    1. die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber

      - weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder

      - nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

  2. 2. Räumlich: Republik Österreich.
  3. 3. Persönlich:

    a) Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),

    b) Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und

    c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.

Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

§ 2. (1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Kinderkrankenschwestern (-pflegern), diplomierte Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer, diplomierte Elementarpädagoginnen und -pädagogen folgender monatlicher Bruttogehalt:

 

1. und 2. Berufsjahr

2 281,--

3. und 4. Berufsjahr

2 332,--

5. und 6. Berufsjahr

2 378,--

7. und 8. Berufsjahr

2 428,--

9. und 10. Berufsjahr

2 486,--

11. und 12. Berufsjahr

2 538,--

13. und 14. Berufsjahr

2 594,--

15. und 16. Berufsjahr

2 649,--

17. und 18. Berufsjahr

2 703,--

19. und 20. Berufsjahr

2 758,--

21. und 22. Berufsjahr

2 811,--

23. und 24. Berufsjahr

2 865,--

25. und 26. Berufsjahr

2 920,--

27. und 28. Berufsjahr

2 976,--

29. und 30. Berufsjahr

3 030,--

31. bis 36. Berufsjahr

3 083,--

37. und 38. Berufsjahr

3 102,--

39. und 40. Berufsjahr

3 154,--

(2) Geprüfte Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Sonderhortpädagoginnen und -pädagogen, Sonderschullehrerinnen und -lehrer erhalten in Sonderkindergärten, Sonderhorten und Sonderkinderkrippen monatlich eine Erschwerniszulage von 201,40 €.

(3) Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer in Sonderkindergärten, Sonderhorten und Sonderkinderkrippen erhalten 50% der Zulage nach Abs. 2.

(4) Kindergartenleiterinnen und -leiter sowie Hortleiterinnen und -leiter erhalten bei einer Gruppe eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 105,-- € brutto. Für jede weitere Gruppe erhöht sich die Zulage um jeweils 45,-- €.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten, die nicht unter Abs. 1 fallen und überwiegend in Selbstverantwortung eine Gruppe leiten, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ausbildung zur/zum diplomierten Elementarpädagogin/Elementarpädagogen erhalten 85%, nach insgesamt sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre.

(6) Wenn eine Kindergartenpädagogin bzw. ein -pädagoge die Kindergartenleiterin bzw. den -leiter durch mindestens 12 Kalendertage ununterbrochen vertritt, so gebührt der Vertreterin bzw. dem Vertreter eine Vertretungszulage von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.

(7) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1, 2, 3 und 5 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Die Leitungszulage gebührt in voller Höhe.

(8) Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Abs. 1 und 5 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 1 Z 1) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre im Inland oder Ausland bzw. ob sie in einer Einrichtung, die diesem Mindestlohntarif unterliegt, oder einer anderen Einrichtung zurückgelegt werden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

Entgeltbestimmungen für Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen

§ 3. (1) Tagesmütter(-väter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 500,-- €. Tagesmütter(-väter) mit pädagogischer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer) oder Ausbildung als Kinderkrankenpflegerin bzw. -pfleger erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%. Nach jeweils dreijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(-vater) gebührt - unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder - ein Zuschlag von 23,10 € pro Monat. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.

(2) Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung - das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen - und Kindern, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe schriftlich zugewiesen werden, gebührt pro Kind der 1½-fache Betrag, wie in Abs. 1 vorgesehen.

(3) Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(-vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.

(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.

Entgeltbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kindergruppen (z. B. in selbst organisierten Kindergruppen oder elternverwalteten Kindergruppen)

§ 4. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen erhalten 80% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung - entsprechend dem Zertifikat des Bundesverbandes Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen oder einer gleichzustellenden Ausbildung - erhalten 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung nach § 2 Abs. 1 erhalten das jeweilige monatliche Bruttogehalt nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre.

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.

(3) Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Abs. 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifes ausgeübt wurden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

(4) Leiterinnen und Leiter von Kindergruppen erhalten bei einer Gruppe eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 105,-- € brutto. Für jede weitere Gruppe erhöht sich die Zulage um jeweils 45,-- €.

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unter diesen Mindestlohntarif fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes - falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles - spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß § 2 Abs. 6). Bei Tagesmüttern/-vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen.

(3) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß § 2 Abs. 6). Bei Tagesmüttern/-vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen.

(4) Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration.

(5) Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe oder Weihnachtsremuneration das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie bzw. er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe oder Weihnachtsremuneration auf die aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt) in Anrechnung bringen lassen.

(6) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bzw. Arbeitsunfall vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen.

(7) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über das Gehalt, die Zulagen und Abzüge zu übergeben.

(8) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehalts.

(9) Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt ein Zuschlag von 100%.

(10) Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

(11) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beginnen, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten für die Einstufung in die Gehaltstafel bzw. den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2015 beginnen.

Wirksamkeitsbeginn

§ 6. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Er ändert den Mindestlohntarif vom 6. Dezember 2017, M 24/2017/XXII/96/2, BGBl. II Nr. 366/2017 und BGBl. II Nr. 384/2017.

Binder

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