§ 3 ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 02.7.2026

Pflichten und Befugnisse der FMA

§ 3.

(1) Die FMA hat gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/3005 die ESMA auf Ersuchen bei der Durchführung allgemeiner Untersuchungen in Österreich zu unterstützen.

(2) Die FMA sowie sonstige von ihr ermächtigte oder bestellte Personen haben auf Ersuchen der ESMA diese gemäß Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 aktiv bei einer Vor-Ort-Prüfung in Österreich zu unterstützen.

(3) Die FMA hat auf Ersuchen der ESMA die in Art. 34 Abs. 6 und in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 vorgesehenen spezifischen Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Vor-Ort-Prüfungen im Namen der ESMA durchzuführen. Hierzu stehen der FMA die Befugnisse nach Art. 34 und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 zu.

(4) Die FMA hat der ESMA die gemäß Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/3005 erforderliche Unterstützung bei der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zu gewähren, wenn die ESMA feststellt, dass sich eine Person der nach Maßgabe des Art. 34 der Verordnung (EU) 2024/3005 angeordneten Vor-Ort-Prüfung widersetzt. Die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln.

(5) Die FMA ist gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 berechtigt, die folgenden Aufsichtsaufgaben gemäß den nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien der ESMA wahrzunehmen, sofern diese von der ESMA für die ordnungsgemäße Erfüllung übertragen wurden:

  1. 1. die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2024/3005,
  2. 2. die Befugnis, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Art. 33 und 34 der Verordnung (EU) 2024/3005 durchzuführen.

Schlagworte

Gesetzmäßigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20013160

Dokumentnummer

NOR40277426

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