§ 3 BPNG 2013

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Notifizierende Behörde

§ 3.

Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20008505

Dokumentnummer

NOR40273680

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)