§ 3 BPNG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Notifizierende Behörde

§ 3.

Notifizierende Behörde ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20008505

Dokumentnummer

NOR40153090

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