Geltungsbereich
§ 3.
(1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
- 1. gesetzliche Unfallversicherung,
- 2. gesetzliche Pensionsversicherung,
- 3. Arbeitsmarktförderung,
- 4. Kriegsopferversorgung,
- 5. Heeresversorgung,
- 6. Entschädigung von Verbrechensopfern,
- 7. Opferfürsorge,
- 8. Behinderteneinstellung,
- 9. besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds),
- 10. Entschädigung von Impfschäden,
- 11. Tuberkulosehilfe.
(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.