§ 3 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Geltungsbereich

§ 3.

(1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:

  1. 1. gesetzliche Unfallversicherung,
  2. 2. gesetzliche Pensionsversicherung,
  3. 3. gesetzliche Krankenversicherung,
  4. 4. Arbeitsmarktförderung,
  5. 5. Kriegsopferversorgung,
  6. 6. Heeresversorgung,
  7. 7. Entschädigung von Verbrechensopfern,
  8. 8. Opferfürsorge,
  9. 9. Behinderteneinstellung,
  10. 10. besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds),
  11. 11. Entschädigung von Impfschäden,
  12. 12. Tuberkulosehilfe.

(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.