Leitung von nachgeordneten Dienststellen
§ 3.
Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
- 1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
- a) Österreichisches Staatsarchiv,
- b) Bundesdenkmalamt,
- 2. im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: Kulturforen,
- 3. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:
- a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
- b) Geologische Bundesanstalt,
- 4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz:
- a) Sozialministeriumservice,
- b) Landesstellen des Sozialministeriumservice,
- c) Arbeitsinspektorate,
- 5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,
- 6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
- a) Landespolizeidirektionen,
- b) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
- 7. im Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Justizanstalten;
- 8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
- a) Kommando Landstreitkräfte,
- b) Kommando Luftstreitkräfte,
- c) Brigadekommanden,
- d) Landesverteidigungsakademie,
- e) Theresianische Militärakademie,
- f) Militärkommanden,
- g) Heeresgeschichtliches Museum,
- h) Kommando Logistik,
- i) Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence,
- 9. im Bereich des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,
- 10. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
- a) Österreichisches Patentamt,
- b) Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,
- 11. im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:
- a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
- b) Burghauptmannschaft Österreich,
- 12. im Bereich sämtlicher Ressorts:
- Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
Schlagworte
Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40205772