Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen Andere Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren
§ 82
In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über
- 1. die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder
- 2. Betrauungen mit Arbeitsplätzen
sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.