§ 3 AusfFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.1995

§ 3

(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 420 Milliarden Schilling nicht übersteigen.

(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:

  1. 1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge abzüglich Selbstbehalt) aus Haftungen gemäß § 1 Abs. 1;
  2. 2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 2.

(3) Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

(4) Die Haftungen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in Schilling zu dem im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für Devisen zu erfolgen.