§ 39k FLAG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

§ 39k.

(1) Der Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen, die Hebammenberatungen und das Gesundheitsgespräch gemäß § 2 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023, sowie der Betrieb und die Wartung des elektronischen Eltern-Kind-Passes (eEKP) ist nach Maßgabe des EKPG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(2) Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40274989

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