Datenaustausch, Datenverwendung
§ 39
(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten der Hilfe suchenden Personen, ihrer Vertreter, Sachwalter und zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen sowie der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wie Name und Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Beruf oder Tätigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Arbeitsfähigkeit sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten beschränkt.
(2) Zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz kann ein Informationsverbundsystem eingerichtet werden. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist die Landesregierung, Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes. Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Als solche sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung im öffentlichen Netz vorzusehen.
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
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