§ 39 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.2018

Zu LGBl Nr 21/2020: Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 39

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten:

  1. 1. die Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung von Hilfeleistungen;
  2. 2. die Einhebung von Kostenersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen;
  3. 3. die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen und zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung.

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

  1. 1. von Hilfe suchenden Personen für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Personalien, Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Daten zum Beruf und den Beschäftigungsverhältnissen, Daten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Daten zu den Sozialversicherungsverhältnissen einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Gesundheitsdaten, Daten betreffend die Arbeitsvermittlung und die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, Daten von Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, Daten von Zustellorganen im Sinn des Zustellgesetzes betreffend die Hilfe suchende Person, Daten über Anwesenheitszeiten;
  2. 2. von Hilfe suchenden Personen für Zwecke des Abs 1 Z 3: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Gesundheitsdaten, Angaben zum Beratungs- bzw Betreuungsbedarf;
  3. 3. von Personen, die der Hilfe suchenden Person zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Personalien, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit (sonstigen) Unterhaltspflichten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten zum geleisteten Unterhalt;
  4. 4. von Personen, welche die Hilfe suchende Person vertreten, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Personalien, Art des Vertretungsverhältnisses und Verhältnis zur Hilfe suchenden Person;
  5. 5. von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern von Hilfe suchenden Personen für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Personalien und Art der Angehörigeneigenschaft;
  6. 6. vom durch den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung herangezogenen freien Träger für die Zwecke des Abs 1 Z 3: Daten zur Einrichtung, Daten zur Leistungserbringung, Daten zur Auslastung, Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Daten zur Leistungsabrechnung, Daten betreffend die betreute Person;
  7. 7. von Einrichtungen, die von der Hilfe suchenden Person im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, für die Zwecke des Abs 1 Z 1 und Z 2: Daten betreffend die betreute Person.

17.12.2018

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