§ 39*)
Kinderschutzgruppen
(1) In Allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Standardkrankenanstalten können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an sowie der Vernachlässigung von Kindern; weiters obliegt ihr die Früherkennung von häuslicher Gewalt an minderjährigen Opfern. Im Hinblick darauf hat sie auch das in Betracht kommende Personal entsprechend zu sensibilisieren
(3) Der Kinderschutzgruppe gehören jedenfalls an:
- a) ein Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinderchirurgie;
- b) eine Vertretung des Krankenpflegedienstes;
- c) eine Person, die zur psychologischen oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
(4) Zu den Sitzungen der Kinderschutzgruppe ist die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Kinderschutzgruppe eingerichtet ist, als zuständige Stelle der öffentlichen Jugendwohlfahrt einzuladen. Sie hat der Kinderschutzgruppe die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterstützungen und Auskünfte aus dem Bereich der Jugendwohlfahrt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
14.11.2016
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