§ 39 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch §§ 88 ASGG sowie 11 Abs. 1 Z 7 und 54 (bes. Abs. 3) Geo. und P XIV des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.

Verfahrensbesonderheiten

§ 39

§ 39. (1) Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen. Der § 439 ZPO ist anzuwenden.

(2) Ist eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs. 1) vertreten, so sind darüber hinaus anzuwenden:

  1. 1. die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO); hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten;
  2. 2. die Bestimmungen über die Möglichkeit des Anbringens zu Protokoll (§§ 434, 520 ZPO); liegt der Wohnsitz, der Aufenthalts- oder der Beschäftigungsort der Partei außerhalb des Bezirksgerichtssprengels (des Ortes), in dem das für das Verfahren zuständige Landes(Kreis)gericht seinen Sitz hat, so können die Anbringen auch beim Bezirksgericht des Wohnsitzes, des Aufenthalts- oder des Beschäftigungsorts der Partei zu Protokoll gegeben werden; das Bezirksgericht hat das Protokoll unverzüglich an das zuständige Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht weiterzuleiten;
  3. 3. die Bestimmungen über die Ladung des Klägers beziehungsweise des Beklagten (§§ 437, 438 ZPO).

(3) Vor den Gerichten erster Instanz müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen.

(4) Die Bestimmungen über die Gerichtsferien (§§ 222 bis 225 ZPO) sind nicht anzuwenden.

(5) Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.

(6) Von einem schriftlichen Befund oder Gutachten ist den Parteien ehestens je eine Ausfertigung zuzustellen.

(7) Jeder Entscheidung eines Gerichts erster oder zweiter Instanz, die einer Partei zugestellt wird, ist eine Rechtsmittelbelehrung anzuschließen.