S. auch § 39 Abs. 6 ASGG; vgl. auch § 183 ZPO.
Vorbereitende Beweisaufnahmen
§ 88.
Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.
S. auch § 39 Abs. 6 ASGG; vgl. auch § 183 ZPO.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011348
alte Dokumentnummer
N11985180180
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