§ 39 AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

4. HAUPTSTÜCK

Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 39

§ 39. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt.