§ 38f
Geschäftsordnung
Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999
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