§ 38f GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

§ 38f

Geschäftsordnung

Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999

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