§ 38f GemO

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2004

§ 38f

Geschäftsordnung

Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

01.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)