§ 38*)
Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts
Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts ist, den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen, verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
11.06.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
