Zwingende Angaben im Vertrag und Informationspflichten
§ 37.
(1) Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss Informationen über diese Möglichkeit, über den Sollzinssatz, über die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes, über etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, über die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls über die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, enthalten. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher diese Informationen in jedem Fall in regelmäßigen Abständen auf Papier oder einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen.
(2) Unbeschadet des § 8 Abs. 3 Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, hat der Kreditgeber den Verbraucher im Fall einer erheblichen Überschreitung, die mehr als einen Monat andauert, unverzüglich auf Papier oder einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers über alles Folgende zu informieren:
- 1. das Vorliegen einer Überschreitung,
- 2. den betreffenden Betrag,
- 3. den Sollzinssatz,
- 4. allfällige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen,
- 5. den Rückzahlungstermin.
(3) Im Fall einer regelmäßigen Überschreitung hat der Kreditgeber dem Verbraucher, sofern vorhanden, Beratungsdienstleistungen anzubieten und den Verbraucher kostenfrei an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278383
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