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§ 8 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2018

Entgeltaufstellung

§ 8.

(1) Unbeschadet seiner nach § 31 Abs. 2 bis 5 ZaDiG und allenfalls nach den §§ 21 und 22 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, bestehenden Informationsverpflichtungen hat der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher mindestens einmal jährlich und bei der Beendigung des Rahmenvertrags eine Entgeltaufstellung mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. 1. das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste während des Bezugszeitraums;
  2. 2. für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Gesamtpaket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Gesamtpaket im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde, und das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt;
  3. 3. den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum angefallenen Entgelte für jeden Dienst, jedes Dienstpaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket erfassten Umfang hinausgehen;
  4. 4. gegebenenfalls den Sollzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der wegen einer Überziehung oder Überschreitung im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Zinsen;
  5. 5. gegebenenfalls den Habenzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen;
  6. 6. den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche der im Bezugszeitraum geleisteten Dienste.

(2) Die Entgeltaufstellung muss

  1. 1. dem Verbraucher über den mit ihm vereinbarten Kommunikationsweg mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, wobei die Entgeltaufstellung dem Verbraucher zumindest auf Verlangen in Papierform mitzuteilen ist;
  2. 2. am oberen Ende der ersten Seite neben der Überschrift „Entgeltaufstellung“ das gemeinsame Symbol enthalten, das in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist;
  3. 3. in dem Format präsentiert werden, das in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist;
  4. 4. sachlich richtig und frei von irreführenden Inhalten sein;
  5. 5. auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;
  6. 6. in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c ZaDiG geeinigt haben;
  7. 7. auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;
  8. 8. einen Hinweis auf die von der Bundesarbeitskammer nach den §§ 10 ff betriebene Website und den dort möglichen Entgeltvergleich enthalten.

(3) Im Fall einer Überschreitung, die seit mehr als drei Monaten durchgehend das eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Eingänge auf dem Zahlungskonto während dieses Zeitraums übersteigt, hat der Zahlungsdienstleister der Entgeltaufstellung Folgendes anzufügen:

  1. 1. die Standardinformationen gemäß § 5 VKrG zu mindestens einem Ratenkreditvertrag, mit dem der Finanzbedarf des Verbrauchers allenfalls kostengünstiger als mit der bestehenden Überschreitung gedeckt werden könnte;
  2. 2. ein Angebot zu einer die individuellen Bedürfnisse und Umstände des Verbrauchers berücksichtigenden Beratung über diesen Ratenkreditvertrag und über allfällige sonstige Kreditprodukte, die beim Zahlungsdienstleister für eine kostengünstigere Deckung des Finanzbedarfs des Verbrauchers verfügbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181584