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§ 10 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2018

2. Abschnitt

Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer Übertragung

§ 10.

(1) Der Bundesarbeitskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website, die einen den Vorgaben des § 11 entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden.

(2) Die Bundesarbeitskammer hat die gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991, wahrzunehmenden Aufgaben und unabhängig von Zahlungsdienstleistern oder deren Interessenvertretungen durchzuführen.

(3) Die Bundesarbeitskammer ist in dem durch dieses Bundesgesetz übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.

(4) Auf der Website ist eindeutig offen zu legen, dass sie von der Bundesarbeitskammer betrieben wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181586