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§ 11 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2018

Entgeltvergleich

§ 11.

(1) In den Entgeltvergleich gemäß § 10 Abs. 1 muss eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten einbezogen werden, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt. Falls die gemäß Abs. 2 ermittelten Suchergebnisse keine vollständige Marktübersicht bieten, muss der Verbraucher darauf unmissverständlich hingewiesen werden, bevor die Ergebnisse angezeigt werden.

(2) Dem Verbraucher muss für den Entgeltvergleich ein Berechnungstool zur Verfügung stehen, das ihm die Möglichkeit gibt, mit Hilfe standardisierter Voreinstellungen seine Wünsche zu den mit dem Zahlungskonto verbundenen Diensten und dem Umfang ihrer Nutzung sowie zur Art der Entgeltverrechnung anzugeben und auf dieser Grundlage für ihn passende Angebote zu ermitteln, die nach der Höhe der jährlichen Kontokosten zu reihen sind.

(3) Bei den gemäß Abs. 2 ermittelten Suchergebnissen sind neben den jährlichen Kontokosten jeweils auch anzugeben:

  1. 1. der dem Verbraucher im Fall von Überziehungen oder Überschreitungen verrechnete jährliche Sollzinssatz mit einem Hinweis darauf, ob dieser Zinssatz fix oder variabel ist;
  2. 2. der dem Verbraucher für Guthaben auf dem Zahlungskonto gewährte jährliche Habenzinssatz mit einem Hinweis darauf, ob dieser Zinssatz fix oder variabel ist;
  3. 3. ein Link, über den der Verbraucher Zugang zu den Informationen hat, die zu dem betreffenden Zahlungskontoangebot gemäß § 6 Abs. 5 auf der Website des Zahlungsdienstleisters verfügbar sein müssen;
  4. 4. ein Link, über den der Verbraucher Zugang zu Informationen hat über
  1. a) die Anzahl, die Standorte und die Öffnungszeiten der Filialen des Zahlungsdienstleisters mit einem betreuten Schalterbereich;
  2. b) die Anzahl der Selbstbedienungsfoyers des Zahlungsdienstleisters und die Anzahl der darin aufgestellten Selbstbedienungsautomaten;
  3. c) die dem Verbraucher für eine Fernkommunikation mit dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung stehenden Mittel und die Uhrzeiten, während der diese Fernkommunikationsmittel jeweils genutzt werden können.

(4) Die Bundesarbeitskammer hat sicherzustellen, dass die Zahlungsdienstleister bei den ermittelten Suchergebnissen gleich behandelt werden.

(5) Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, den Entgeltvergleich einzuschränken auf:

  1. a) ein Bundesland; oder
  2. b) Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen; oder
  3. c) ein Bundesland und Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.

(6) Sämtliche Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, müssen objektiv sein und dem Verbraucher stets klar offengelegt werden.

(7) Alle Informationen und Erläuterungen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Berechnungstool und dem Entgeltvergleich erhält, müssen in einer leicht verständlichen und eindeutigen Sprache abgefasst sein, wobei gegebenenfalls die standardisierten Begriffe der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste zu verwenden sind.

(8) Unrichtige Informationen, die über die Website öffentlich zugänglich sind, müssen der Bundesarbeitskammer jederzeit online gemeldet werden können.

(9) Die Bundesarbeitskammer hat ein Zahlungskontoangebot, das von einer Meldung gemäß Abs. 8 betroffen ist, unter gleichzeitiger Verständigung des Zahlungsdienstleisters solange vom Entgeltvergleich auszunehmen, bis der Zahlungsdienstleister entweder die beanstandete Information berichtigt hat oder er der Bundesarbeitskammer die Richtigkeit der Information mit ausreichenden Angaben bestätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181587