§ 37 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

3. Hauptstück

Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt

Wählbarkeit

§ 37

Wählbarkeit

Wählbar sind alle Landesbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

30.11.2017

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