§ 37 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2008

3. Hauptstück

Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt

Wählbarkeit

§ 37

Wählbarkeit

Wählbar sind alle Landesbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

31.01.2014

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