§ 37 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 37
Übergangsbeitrag

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 30 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nicht nach § 30 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss ausgeschlossen wäre.

(2) Die §§ 49 bis 60 gelten sinngemäß.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

02.09.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)