§ 37 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 37

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat bis zum Ablauf von

drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Antidiskriminierungsstelle iSd. § 32 einzurichten und einen Leiter zu bestellen.

(3) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:

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