§ 37 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2019

§ 37

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat bis zum Ablauf von

drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Antidiskriminierungsstelle iSd. § 32 einzurichten und einen Leiter zu bestellen.

(2a) §§ 30a und 36 Abs. 4 sowie § 37 Abs. 3 letzter Spiegelstrich treten mit 23. September 2018 in Kraft und sind anzuwenden auf

  1. 1. Websites, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
  2. 2. alle anderen Websites ab dem 23. September 2020 und
  3. 3. mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.

(2b) Der erste Bericht gemäß § 30a Abs. 5 ist bis spätestens 1. Oktober 2021 zu erstellen.

(3) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:

23.04.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)