§ 37 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 37

Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastung nach § 36 Abs. 1 und 2 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.