§ 37 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Aufwandersatz durch den Bund

§ 37

Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.