Aufzüge
§ 37
(1) Bauten mit mehr als vier Vollgeschossen sind jedenfalls vom Erd- bis zum vorletzten Geschoß mit der erforderlichen Zahl von Personenaufzügen auszustatten.
(2) Aufzugsschächte und Triebwerksräume dürfen nur dann neben oder in der Nähe von Wohnräumen liegen, wenn für einen ausreichenden Schall- und Erschütterungsschutz vorgesorgt ist.
(3) Für die bauliche Ausführung von Aufzugsschächten und Triebwerksräumen sowie für den Einbau, die Funktionsweise, den Betrieb und die Prüfung von Aufzügen gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen,
(4) In Wohnbauten sowie Wohnzwecken dienenden Teilen von Bauten sind Umlaufaufzüge und Rolltreppen unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
