§ 37 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2001

Aufzüge; Fahrtreppen

§ 37

(1) Aufzüge sind

  1. 1. Hebezeuge, die zwischen festgestellten Ebenen mittels eines Fahrkorbes verkehren, der an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt wird und bestimmt ist
  1. a) nur zur Personenbeförderung,
  2. b) zur Personen- und Güterbeförderung oder
  3. c) nur zur Güterbeförderung, wenn der Fahrkorb betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbes oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
  1. 2. Hebezeuge gemäß der Z 1, die zwar nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden.

(2) Bauten mit mehr als vier Vollgeschoßen sind jedenfalls vom Erd- bis zum vorletzten Geschoß mit der erforderlichen Zahl von zur Personenbeförderung bestimmten Aufzügen auszustatten.

(3) Aufzugsschächte und Triebwerksräume dürfen nur dann neben oder in der Nähe von Wohnräumen liegen, wenn für einen ausreichenden Schall- und Erschütterungsschutz vorgesorgt ist.

(4) In Wohnbauten sowie Wohnzwecken dienenden Teilen von Bauten sind Umlaufaufzüge und Fahrtreppen unzulässig.

(5) Zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge und betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge müssen den Anforderungen des zweiten Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 173/1999, entsprechen. Nichtbetretbare Güteraufzüge sowie Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den Anforderungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl Nr 306/ 1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 131/1999, entsprechen.

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