§ 37 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 37.

Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit ausländischem Sitz

(1) Befindet sich der Sitz der Gesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Sprengel sie eine Zweigniederlassung besitzt, durch sämtliche Vorstandsmitglieder anzumelden. Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. § 29 Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.

(2) Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Aktiengesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland der behördlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in § 10 Abs. 3 und 4, §§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen sowie die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Register der Gesellschaft und die Nummer der Eintragung in dieses Register aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung beizufügen.

(3) Die Eintragung hat die Angaben nach § 32 sowie den Ort und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.

(4) Im übrigen gelten für die Anmeldungen Zeichnungen und Eintragungen sinngemäß die Vorschriften für Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft.