§ 36 AIFMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Gilt gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt (vgl. § 74 Abs. 1).

Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM mit einem Pass

§ 36.

(1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten und gemäß § 35 angezeigten Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(2) Der AIFM hat die Absicht, Anteile eines von ihm verwalteten und gemäß § 35 angezeigten Nicht-EU-AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, der FMA im Voraus für jeden betreffenden Nicht-EU-AIF anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben hat jedenfalls die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 4 zu umfassen.

(3) Der AIFM muss alle in diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme derer im 6. Teil, Kapitel VI der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. 1. es müssen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, bestehen, damit unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 3 ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz wahrzunehmen;
  2. 2. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Land oder Gebiet, in dem gemäß § 40b Abs. 1 letzter Satz BWG jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht;
  3. 3. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

(4) Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 2 übermittelten Anzeige und Unterlagen diese den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF vertrieben werden soll, spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens und der Unterlagen zu übermitteln. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.

(5) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Abs. 4 genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(6) Die FMA hat den AIFM unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen zu unterrichten. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung durch die FMA mit dem Vertrieb des AIF in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen. Die FMA hat zudem ESMA mitzuteilen, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen kann.

(7) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich die Durchführung der Änderungen zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. oder einer Untersagung durchgeführt, fällt eine Voraussetzung des Abs. 3 nachträglich weg oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA nach Maßgabe des Abs. 4 unverzüglich ESMA zu unterrichten, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder den Vertrieb von zusätzlichen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM.

(8) Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den Bestimmungen der in Art. 35 Abs. 14 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, hat die FMA als zuständige Behörde die Angelegenheit an ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(9) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen Nicht-EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

(10) Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153881