Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 35
(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach § 36 mitzuwirken, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkungspflicht gemäß Abs 1 besteht nicht:
- 1. bei der Vollziehung der §§ 17, 19 und 24;
- 2. bei der Vollziehung des § 27 Abs 8;
- 3. bei der Vollziehung des § 30;
- 4. bei der Vollziehung der §§ 31 und 32.
Bei der Vollziehung der §§ 15 Abs 1, 18 Abs 7 und 26 Abs 2 zweiter Satz obliegt der Bundespolizei über Ersuchen der zuständigen Behörde nur die Sicherung der Durchführung der Abnahme bzw Beschlagnahme von Tieren durch die Behörde.
(3) Die Bundespolizei hat der gemäß § 34 Abs 1 zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis gemäß § 9 Abs 1 und bei der Schließung eines Bordells gemäß § 8 Abs 3 und 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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