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§ 11a PSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 11a*)
Ausbildungs- und Fortbildungskurs,
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

(1) Der Ausbildungskurs (§ 11 Abs. 3 lit. a) und der Fortbildungskurs (§ 11 Abs. 7) sind von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Der jeweilige Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Der Ausbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Fortbildungskurs hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für eine Ausbildung nach Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung nach Abs. 1 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.

(3) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 2 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 als gleichwertig zur Ausbildung nach Abs. 1 gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013

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