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§ 35 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verfügungsbeschränkungen

§ 35.

(1) Die in der Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 30 zu deren Absicherung dienen.

(3) Forderungen gegen die BV-Kasse und Forderungen, die zu der Veranlagungsgemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094118

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