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§ 36 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Insolvenz

§ 36.

(1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).

(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.

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