Insolvenz
§ 36.
(1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).
(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.
Insolvenz
§ 36.
(1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).
(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.