§ 35 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 35.

(1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

  1. 1. auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder
  2. 2. spätestens alle vier Jahre
  1. ein Gutachten zu erstellen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob

  1. 1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,
  2. 2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
  3. 3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht und
  1. 5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.

(3) Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239402