§ 35 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1965

zu mutwilligen Aufsichtsbeschwerden siehe § 68 Abs. 7

Mutwillensstrafen.

§ 35.

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 1 000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen verhängen.

zu mutwilligen Aufsichtsbeschwerden siehe § 68 Abs. 7

Schlagworte

Disziplinarstrafe, Disziplinarmittel, Sitzungspolizei, verfahrensrechtlicher Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058434

alte Dokumentnummer

N4195011344Q

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