1. Zu mutwilligen Aufsichtsbeschwerden siehe § 68 Abs. 7 2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Mutwillensstrafen.
§ 35.
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 1 000 S verhängen.
1. Zu mutwilligen Aufsichtsbeschwerden siehe § 68 Abs. 7
2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Schlagworte
Disziplinarstrafe, Disziplinarmittel, Sitzungspolizei, verfahrensrechtlicher Bescheid
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12062671
alte Dokumentnummer
N4199011587A
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