§ 35 AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Mutwillensstrafen

§ 35

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 1 000 S verhängen.